Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Besondere Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 18. Liegen die letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand in einem vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, oder vom § 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 erfaßten Zeitraum, so sind für die Beurteilung des Bezuges einer Nebengebühr nach § 17 Abs. 1 die unmittelbar vor diesem Zeitraum liegenden 60 Monate heranzuziehen. Das Entsprechende gilt, wenn ein Teil der letzten 60 Monate in einen vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder vom § 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 erfaßten Zeitraum fällt, für diesen Teil. Paragraph 18, Liegen die letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand in einem vom Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder vom Paragraph 49, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955, erfaßten Zeitraum, so sind für die Beurteilung des Bezuges einer Nebengebühr nach Paragraph 17, Absatz eins, die unmittelbar vor diesem Zeitraum liegenden 60 Monate heranzuziehen. Das Entsprechende gilt, wenn ein Teil der letzten 60 Monate in einen vom Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes oder vom Paragraph 49, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955, erfaßten Zeitraum fällt, für diesen Teil.