(1a)Absatz eins a,Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oderdie Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1,3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins,,3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.