Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:Paragraph 2, (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16 a, des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,Journaldienstzulagen nach Paragraph 17 a, des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17 b, des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,Erschwerniszulagen nach Paragraph 19 a, des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,Gefahrenzulagen nach Paragraph 19 b, des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung vondie den Landeslehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen, die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung vondie den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Artikel römisch drei, der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, nach Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, gebührenden besonderen Vergütungen, die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers fürdie auf Grund des Artikel römisch zwei, der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von
Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderenMehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,, gebührenden besonderen Vergütungen.
(1a)Absatz eins a,Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221 oder nach den §§ 8 oder 8a Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch genommen worden ist,eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221 oder nach den Paragraphen 8, oder 8a Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs. 1 Z 1,3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.begründen die unter Absatz eins, Ziffer eins,,3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(2)Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a)Absatz 2 a,Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.Hat der Beamte für nach Paragraph 13, Absatz 5, oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3)Absatz 3,Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4)Absatz 4,Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anmerkung
Art. II, IV und V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1973;
Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 687/1976;
Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1977;
Schlagworte
Rundung, Speicherung, Valorisierung, Akkordprämie,
Mehrdienstleistungsvergütung, Teilbeschäftigung,
Sonntagsvergütung, BGBl. Nr. 333/1979, Sonntagszulage
Dokumentnummer
NOR40031339