Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Betriebe, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird und die einer Genehmigung nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung bedürfen. Flüssiggase im Sinne dieser Verordnung sind niedrig siedende Kohlenwasserstoffe oder deren Gemische mit einem Sattdampfdruck bei 20 Grad C von nicht mehr als 25 kp/cm2.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner, soweit sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer regeln, für alle nicht durch Absatz eins, erfaßten Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Betriebe, in denen Flüssiggas erzeugt oder bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur gelagert wird.
  3. Absatz 4,Auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg finden lediglich die Bestimmungen des Paragraph 5, dieser Verordnung Anwendung.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096286

Alte Dokumentnummer

N6197135293L