Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Betriebe, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird und die einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedürfen. Flüssiggase im Sinne dieser Verordnung sind niedrig siedende Kohlenwasserstoffe oder deren Gemische mit einem Sattdampfdruck bei 20 Grad C von nicht mehr als 25 kp/cm2.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Betriebe, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird und die einer Genehmigung nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung bedürfen. Flüssiggase im Sinne dieser Verordnung sind niedrig siedende Kohlenwasserstoffe oder deren Gemische mit einem Sattdampfdruck bei 20 Grad C von nicht mehr als 25 kp/cm2.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner, soweit sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer regeln, für alle nicht durch Abs. 1 erfaßten Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner, soweit sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer regeln, für alle nicht durch Absatz eins, erfaßten Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Betriebe, in denen Flüssiggas erzeugt oder bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur gelagert wird.
(4)Absatz 4,Auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg finden lediglich die Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung Anwendung.Auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg finden lediglich die Bestimmungen des Paragraph 5, dieser Verordnung Anwendung.