Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Beschaffenheit und Einrichtung der Lagerräume

Paragraph 10, (1) Lagerräume, die unmittelbar an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, müssen von dem Weg durch eine mindestens 25 cm starke Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand, die keine Türe und bis zu einer Höhe von 2 Metern keine Fenster hat, die geöffnet werden können, abgegrenzt sein.

  1. Absatz 2,Lagerräume müssen von den anderen Räumen bei Lagern der Größenklasse römisch eins mindestens brandhemmend, bei Lagern der Größenklassen römisch zwei bis römisch vier brandbeständig getrennt sein. Wände aus Ziegeln oder Steinen gegen anstoßende Räume müssen verputzt sein. Wangen von Rauchfängen müssen mindestens 25 cm stark und verputzt sein; Rauchfänge dürfen in Lagerräumen keine Öffnungen haben.
  2. Absatz 3,Die Dacheindeckung der Lagergebäude muß widerstandsfähig gegen Funkenflug und strahlende Wärme sein.
  3. Absatz 4,Der Fußboden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ein hohlraumfreier Holzboden, wie Holzstöckelpflaster, ist zulässig.
  4. Absatz 5,Die Lagerräume müssen rasch und möglichst ohne Gefährdung verlassen werden können; sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Zugang haben. Türen müssen nach außen aufgehen und verschließbar sein. Sind nur Schiebetore vorhanden, so muß mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben; Schiebetüren sind unzulässig. Lagerräume, die gemäß Absatz 2, von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein müssen, sind mit brandhemmend ausgeführten Türen und Fenstern auszustatten.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096295

Alte Dokumentnummer

N6197135302L