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§ 11

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Paragraph 11, (1) Die Lagerräume müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Der Querschnitt aller unverschließbaren Lüftungsöffnungen muß mindestens 1 v. H. der Bodenfläche betragen. Es müssen mindestens zwei unverschließbare, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossene, unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen vorhanden sein, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegt. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind die Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Wänden anzuordnen.

  1. Absatz 2,Aus Lüftungs- oder Türöffnungen etwa austretende Gase müssen gefahrlos abziehen können. Bis zu einer Entfernung von mindestens 5 Metern von diesen Öffnungen bei Lagern der Größenklassen römisch eins bis römisch drei und von mindestens 10 Metern bei Lagern der Größenklasse römisch vier dürfen keine der im 6 Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.
  2. Absatz 3,Für die Beheizung der Lagerräume dürfen nur Heizanlagen verwendet werden, durch die die Gase nicht entzündet werden können. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper darf 240 Grad C nicht überschreiten. Gefüllte Behälter sind von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, daß eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden wird. Die Entfernung der Behälter von Heizkörpern von Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen hat mindestens 0,5 Meter und von Heizkörpern anderer Art mit höheren Oberflächentemperaturen mindestens 1,0 Meter zu betragen.

Schlagworte

Lüftungsöffnung, Warmwasserheizung

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096296

Alte Dokumentnummer

N6197135303L