Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 11. (1) Die Lagerräume müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Der Querschnitt aller unverschließbaren Lüftungsöffnungen muß mindestens 1 v. H. der Bodenfläche betragen. Es müssen mindestens zwei unverschließbare, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossene, unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen vorhanden sein, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegt. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind die Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Wänden anzuordnen.Paragraph 11, (1) Die Lagerräume müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Der Querschnitt aller unverschließbaren Lüftungsöffnungen muß mindestens 1 v. H. der Bodenfläche betragen. Es müssen mindestens zwei unverschließbare, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossene, unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen vorhanden sein, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegt. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind die Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Wänden anzuordnen.
(2)Absatz 2,Aus Lüftungs- oder Türöffnungen etwa austretende Gase müssen gefahrlos abziehen können. Bis zu einer Entfernung von mindestens 5 Metern von diesen Öffnungen bei Lagern der Größenklassen I bis III und von mindestens 10 Metern bei Lagern der Größenklasse IV dürfen keine der im 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.Aus Lüftungs- oder Türöffnungen etwa austretende Gase müssen gefahrlos abziehen können. Bis zu einer Entfernung von mindestens 5 Metern von diesen Öffnungen bei Lagern der Größenklassen römisch eins bis römisch drei und von mindestens 10 Metern bei Lagern der Größenklasse römisch vier dürfen keine der im 6 Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.
(3)Absatz 3,Für die Beheizung der Lagerräume dürfen nur Heizanlagen verwendet werden, durch die die Gase nicht entzündet werden können. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper darf 240 Grad C nicht überschreiten. Gefüllte Behälter sind von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, daß eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden wird. Die Entfernung der Behälter von Heizkörpern von Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen hat mindestens 0,5 Meter und von Heizkörpern anderer Art mit höheren Oberflächentemperaturen mindestens 1,0 Meter zu betragen.
Schlagworte
Lüftungsöffnung, Warmwasserheizung