Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
3. Unterabschnitt
Lagerung im Freien
Schutzzonen und sonstige Abstände zu Gefahrenquellen
§ 13. Lager müssen so gelegen sein, daß der Kriechweg etwa austretender Gase zwischen Lager und den im § 6 Abs. 3 angeführten, vorhandenen Gefahrenquellen und Öffnungen bei Lagern der Größenklassen I bis III mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse IV mindestens 10 Meter beträgt. Paragraph 13, Lager müssen so gelegen sein, daß der Kriechweg etwa austretender Gase zwischen Lager und den im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten, vorhandenen Gefahrenquellen und Öffnungen bei Lagern der Größenklassen römisch eins bis römisch drei mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse römisch vier mindestens 10 Meter beträgt.