Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Beschaffenheit und Einrichtung der Lager
§ 15. (1) Der Boden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ein hohlraumfreier Holzboden, wie Holzstöckelpflaster, ist zulässig.Paragraph 15, (1) Der Boden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ein hohlraumfreier Holzboden, wie Holzstöckelpflaster, ist zulässig.
(2)Absatz 2,Lager dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein; sie müssen gegen diesen durch eine mindestens 1,5 Meter hohe Umzäunung abgegrenzt sein.