Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Lagerung von Versandbehältern
§ 18. (1) Gefüllte Versandbehälter dürfen nicht aufeinander gelagert werden, soweit es sich nicht um Versandbehälter handelt, die hiefür besonders gebaut sind, wie Tragringflaschen. Gefüllte Versandbehälter müssen stehend gelagert werden. Versandbehälter bis 15 kg Füllgewicht dürfen auch übereinander in Regalen aus nichtbrennbarem Baustoff gelagert werden; als Belag sind glattgehobelte Bretter zulässig. Zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüberliegenden Regalbelages muß ein Abstand von mindestens 20 cm vorhanden sein; die Versandbehälter dürfen mit ihrem Fuß höchstens 1,75 Meter über dem Boden stehen.Paragraph 18, (1) Gefüllte Versandbehälter dürfen nicht aufeinander gelagert werden, soweit es sich nicht um Versandbehälter handelt, die hiefür besonders gebaut sind, wie Tragringflaschen. Gefüllte Versandbehälter müssen stehend gelagert werden. Versandbehälter bis 15 kg Füllgewicht dürfen auch übereinander in Regalen aus nichtbrennbarem Baustoff gelagert werden; als Belag sind glattgehobelte Bretter zulässig. Zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüberliegenden Regalbelages muß ein Abstand von mindestens 20 cm vorhanden sein; die Versandbehälter dürfen mit ihrem Fuß höchstens 1,75 Meter über dem Boden stehen.
(2)Absatz 2,Gefüllte Versandbehälter dürfen an Verkehrswegen in Gruppen von höchstens 3 Meter Tiefe aufgestellt werden; befindet sich bei einer solchen Lagerung nur auf einer Seite ein Verkehrsweg, darf diese Tiefe höchstens 150 Meter betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist; sie müssen jedoch mindestens 60 cm breit sein. Eine Querunterteilung der Lagergruppen ist nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Versandbehälter, die nicht bereits durch ihre Bauart genügend standfest sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein. Versandbehälter, die an befahrbaren Plätzen oder Wegen aufgestellt sind, müssen auch gegen Anfahren gesichert sein.
(4)Absatz 4,Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf dem Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Darauf ist besonders beim Auf- und Abladen zu achten.
(5)Absatz 5,Die Ventile gefüllter und entleerter Versandbehälter müssen auch während der Lagerung und während der Beförderung innerhalb des Lagers mit den vorgesehenen Schutzvorrichtungen (Verschlußmutter und Schutzkappe) versehen sein, es sei denn, daß für bestimmte Versandbehälter Schutzkappen nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948 nicht erforderlich sind. Die Ventile der gefüllten und entleerten Versandbehälter müssen fest geschlossen sein.Die Ventile gefüllter und entleerter Versandbehälter müssen auch während der Lagerung und während der Beförderung innerhalb des Lagers mit den vorgesehenen Schutzvorrichtungen (Verschlußmutter und Schutzkappe) versehen sein, es sei denn, daß für bestimmte Versandbehälter Schutzkappen nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948, nicht erforderlich sind. Die Ventile der gefüllten und entleerten Versandbehälter müssen fest geschlossen sein.