Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Besondere Vorschriften über den Brand- und
Explosionsschutz
§ 20. (1) Elektrische Anlagen in Lagern und Schutzzonen sind nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden; Ausnahmen hievon sind unter den in diesen Vorschriften angeführten Voraussetzungen für Räume der Lager der Größenklassen I und II und für Lager im Freien zulässig. Die gesamte elektrische Anlage muß von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.Paragraph 20, (1) Elektrische Anlagen in Lagern und Schutzzonen sind nach den durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1967, als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden; Ausnahmen hievon sind unter den in diesen Vorschriften angeführten Voraussetzungen für Räume der Lager der Größenklassen römisch eins und römisch zwei und für Lager im Freien zulässig. Die gesamte elektrische Anlage muß von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.
(2)Absatz 2,Elektrische Anlagen sind mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen.