Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 21. Schutzzonen und Lager im Freien dürfen nicht mit Feuerlokomotiven befahren werden. Das Befahren von Lagerräumen mit Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen in nicht explosionsgeschützter Ausführung ist verboten; Schutzzonen und Lager im Freien dürfen mit solchen Fahrzeugen nur befahren werden, wenn Flüssiggas nicht in gefahrdrohender Menge in den Bereich dieser Fahrzeuge gelangen kann. An den Einfahrten ist durch Verkehrszeichen und Aufschriften auf die Verbote nach Abs. 1 hinzuweisen. Paragraph 21, Schutzzonen und Lager im Freien dürfen nicht mit Feuerlokomotiven befahren werden. Das Befahren von Lagerräumen mit Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen in nicht explosionsgeschützter Ausführung ist verboten; Schutzzonen und Lager im Freien dürfen mit solchen Fahrzeugen nur befahren werden, wenn Flüssiggas nicht in gefahrdrohender Menge in den Bereich dieser Fahrzeuge gelangen kann. An den Einfahrten ist durch Verkehrszeichen und Aufschriften auf die Verbote nach Absatz eins, hinzuweisen.