Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 22. Bei Lagern der Größenklasse I muß für das Löschen von Flüssiggasbränden mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher vorhanden sein. Bei Lagern der Größenklasse II sind mindestens zwei, bei Lagern der Größenklasse III mindestens vier Handfeuerlöscher bereitzustellen. Handfeuerlöscher müssen im Gefahrenfalle rasch und sicher erreicht werden können. Die Behörde hat bei Lagern der Größenklasse IV die nach der Größe des Lagers erforderliche Anzahl von Handfeuerlöschern vorzuschreiben. Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen für den Brandschutz notwendig ist, hat die Behörde ferner für Lager der Größenklassen III und IV zusätzliche Einrichtungen, wie fahrbare, für Flüssiggasbrände geeignete Löschgeräte oder einen Löschwasseranschluß, vorzuschreiben. Paragraph 22, Bei Lagern der Größenklasse römisch eins muß für das Löschen von Flüssiggasbränden mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher vorhanden sein. Bei Lagern der Größenklasse römisch zwei sind mindestens zwei, bei Lagern der Größenklasse römisch drei mindestens vier Handfeuerlöscher bereitzustellen. Handfeuerlöscher müssen im Gefahrenfalle rasch und sicher erreicht werden können. Die Behörde hat bei Lagern der Größenklasse römisch vier die nach der Größe des Lagers erforderliche Anzahl von Handfeuerlöschern vorzuschreiben. Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen für den Brandschutz notwendig ist, hat die Behörde ferner für Lager der Größenklassen römisch drei und römisch vier zusätzliche Einrichtungen, wie fahrbare, für Flüssiggasbrände geeignete Löschgeräte oder einen Löschwasseranschluß, vorzuschreiben.