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§ 22

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Paragraph 22, Bei Lagern der Größenklasse römisch eins muß für das Löschen von Flüssiggasbränden mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher vorhanden sein. Bei Lagern der Größenklasse römisch zwei sind mindestens zwei, bei Lagern der Größenklasse römisch drei mindestens vier Handfeuerlöscher bereitzustellen. Handfeuerlöscher müssen im Gefahrenfalle rasch und sicher erreicht werden können. Die Behörde hat bei Lagern der Größenklasse römisch vier die nach der Größe des Lagers erforderliche Anzahl von Handfeuerlöschern vorzuschreiben. Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen für den Brandschutz notwendig ist, hat die Behörde ferner für Lager der Größenklassen römisch drei und römisch vier zusätzliche Einrichtungen, wie fahrbare, für Flüssiggasbrände geeignete Löschgeräte oder einen Löschwasseranschluß, vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096307

Alte Dokumentnummer

N6197135314L