Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

ABSCHNITT römisch drei

LAGERUNG IN ORTSFESTEN BEHÄLTERN

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 25, (1) Ortsfeste Flüssiggasbehälter sind oberirdisch aufzustellen oder unterirdisch einzubetten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie im Freien aufzustellen.

  1. Absatz 2,Als unterirdisch eingebettet gelten - abgesehen von den im Paragraph 37, Absatz 3, vorgesehenen Fällen - Behälter, die allseitig mit einer mindestens 0,5 Meter starken Schichte aus steinfreier Erde oder feinkörnigem Sand bedeckt sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine unterirdische Lagerung im Sinne dieser Verordnung auch dann gegeben, wenn die Behälter ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen; in diesem Falle muß die Bedeckung genügend standfest sein.
  2. Absatz 3,Behälter dürfen weder in Wohngebäuden aufgestellt noch unter Gebäuden jeder Art aufgestellt oder eingebettet werden.
  3. Absatz 4,Das Grundstück, auf dem die Lagerbehälter im Freien aufgestellt oder bei unterirdischer Lagerung eingebettet werden, muß gut natürlich durchlüftet sein.
  4. Absatz 5,Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in Räumen im Erdgeschoß aufgestellt werden, die so gelegen und beschaffen sind, daß ausströmende Gase außerhalb der Räume gefahrlos abziehen können. Außerhalb der mit Öffnungen versehenen Wände solcher Räume dürfen bei Behältern bis zu 5000 Liter Inhalt bis zu mindestens 5 Meter Abstand von diesen Öffnungen, ansonsten bis zu mindestens 10 Meter Abstand von diesen Öffnungen, keine der im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096310

Alte Dokumentnummer

N6197135317L