Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
LAGERUNG IN ORTSFESTEN BEHÄLTERN
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 25. (1) Ortsfeste Flüssiggasbehälter sind oberirdisch aufzustellen oder unterirdisch einzubetten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie im Freien aufzustellen.Paragraph 25, (1) Ortsfeste Flüssiggasbehälter sind oberirdisch aufzustellen oder unterirdisch einzubetten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie im Freien aufzustellen.
(2)Absatz 2,Als unterirdisch eingebettet gelten - abgesehen von den im § 37 Abs. 3 vorgesehenen Fällen - Behälter, die allseitig mit einer mindestens 0,5 Meter starken Schichte aus steinfreier Erde oder feinkörnigem Sand bedeckt sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine unterirdische Lagerung im Sinne dieser Verordnung auch dann gegeben, wenn die Behälter ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen; in diesem Falle muß die Bedeckung genügend standfest sein.Als unterirdisch eingebettet gelten - abgesehen von den im Paragraph 37, Absatz 3, vorgesehenen Fällen - Behälter, die allseitig mit einer mindestens 0,5 Meter starken Schichte aus steinfreier Erde oder feinkörnigem Sand bedeckt sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine unterirdische Lagerung im Sinne dieser Verordnung auch dann gegeben, wenn die Behälter ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen; in diesem Falle muß die Bedeckung genügend standfest sein.
(3)Absatz 3,Behälter dürfen weder in Wohngebäuden aufgestellt noch unter Gebäuden jeder Art aufgestellt oder eingebettet werden.
(4)Absatz 4,Das Grundstück, auf dem die Lagerbehälter im Freien aufgestellt oder bei unterirdischer Lagerung eingebettet werden, muß gut natürlich durchlüftet sein.
(5)Absatz 5,Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in Räumen im Erdgeschoß aufgestellt werden, die so gelegen und beschaffen sind, daß ausströmende Gase außerhalb der Räume gefahrlos abziehen können. Außerhalb der mit Öffnungen versehenen Wände solcher Räume dürfen bei Behältern bis zu 5000 Liter Inhalt bis zu mindestens 5 Meter Abstand von diesen Öffnungen, ansonsten bis zu mindestens 10 Meter Abstand von diesen Öffnungen, keine der im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in Räumen im Erdgeschoß aufgestellt werden, die so gelegen und beschaffen sind, daß ausströmende Gase außerhalb der Räume gefahrlos abziehen können. Außerhalb der mit Öffnungen versehenen Wände solcher Räume dürfen bei Behältern bis zu 5000 Liter Inhalt bis zu mindestens 5 Meter Abstand von diesen Öffnungen, ansonsten bis zu mindestens 10 Meter Abstand von diesen Öffnungen, keine der im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.