Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Ablaßvorrichtungen, Absperrvorrichtungen und

Rohrbruchventile

Paragraph 29, (1) Durch geeignete Vorkehrungen muß ein vollständiges Entleeren jedes Behälters sichergestellt sein. Sind in den Entwässerungs- und Entschlammungseinrichtungen Ventile eingebaut, so sind mindestens zwei Ventile vorzusehen, die durch ein Leitungszwischenstück so weit voneinander getrennt sind, daß bei Vereisung des einen Ventils das andere Ventil noch funktionsfähig bleibt.

  1. Absatz 2,Unmittelbar am Behälter muß in jeder Zuleitung für die Flüssigphase ein Rückschlagventil, für die Gasphase ein Rohrbruchventil in jeder Ableitung für die Flüssigphase ein Rohrbruchventil, für die Gasphase zumindest ein Schnellschlußventil eingebaut sein. Alle Rohrleitungsanschlüsse müssen unmittelbar am Behälter absperrbar sein.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096314

Alte Dokumentnummer

N6197135321L