Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Ablaßvorrichtungen, Absperrvorrichtungen und
Rohrbruchventile
§ 29. (1) Durch geeignete Vorkehrungen muß ein vollständiges Entleeren jedes Behälters sichergestellt sein. Sind in den Entwässerungs- und Entschlammungseinrichtungen Ventile eingebaut, so sind mindestens zwei Ventile vorzusehen, die durch ein Leitungszwischenstück so weit voneinander getrennt sind, daß bei Vereisung des einen Ventils das andere Ventil noch funktionsfähig bleibt.Paragraph 29, (1) Durch geeignete Vorkehrungen muß ein vollständiges Entleeren jedes Behälters sichergestellt sein. Sind in den Entwässerungs- und Entschlammungseinrichtungen Ventile eingebaut, so sind mindestens zwei Ventile vorzusehen, die durch ein Leitungszwischenstück so weit voneinander getrennt sind, daß bei Vereisung des einen Ventils das andere Ventil noch funktionsfähig bleibt.
(2)Absatz 2,Unmittelbar am Behälter muß in jeder Zuleitung für die Flüssigphase ein Rückschlagventil, für die Gasphase ein Rohrbruchventil in jeder Ableitung für die Flüssigphase ein Rohrbruchventil, für die Gasphase zumindest ein Schnellschlußventil eingebaut sein. Alle Rohrleitungsanschlüsse müssen unmittelbar am Behälter absperrbar sein.