Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über die Lagerung

in oberirdischen ortsfesten Behältern

Aufstellung der Behälter

Paragraph 31, (1) In Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sowie in Räumen, die über, unter oder neben solchen Räumen liegen, dürfen Lagerbehälter nicht aufgestellt werden.

  1. Absatz 2,Die Behälter müssen eine sichere Fundierung haben; eine Fundierung ist entbehrlich, wenn der Boden genügend tragfähig ist. Der Boden unterhalb der Behälter muß schwer brennbar und so ausgeführt sein, daß austretendes Flüssiggas nicht in diesen eindringen und sich nicht unterhalb der Behälter ansammeln kann. Es muß sichergestellt sein, daß Flüssiggas nicht zu den im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen gelangen kann. Im Einzelfall kann die Behörde bei Lagerung größerer Mengen von Butan oder von Buten das Bereithalten von Einrichtungen vorschreiben, die geeignet sind, Flüssiggas, das in flüssigem Zustand ausfließt, abzuleiten und zu sammeln.
  2. Absatz 3,Jeder Behälter muß allseitig gut zugänglich sein. Ausrüstungsgegenstände (Armaturen) müssen gefahrlos erreicht und bedient werden können; erforderlichenfalls sind gegen Absturz gesicherte Bedienungspodeste anzubringen. In Gruppen aufgestellte Behälter müssen voneinander einen Mindestabstand haben, der dem 0,5fachen des Durchmessers des größten Behälters entspricht; dieser Abstand muß jedoch mindestens 1 Meter betragen.
  3. Absatz 4,Behälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche haben. Im Freien aufgestellte Behälter mit einem Inhalt von mehr als 15.000 Liter und Behälter in Abfüllanlagen müssen überdies gegen übermäßige Erwärmung, etwa durch starke Sonnenbestrahlung oder Brandeinwirkung, ausreichend mit Wasser gekühlt werden können.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096316

Alte Dokumentnummer

N6197135323L