Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Beschaffenheit der Aufstellungsräume
§ 32. (1) Räume, in denen Behälter aufgestellt sind, müssen von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein. Sie sind baulich so zu gestalten, daß im Falle einer Explosion in diesen Räumen eine Gefährdung der Umgebung nach Möglichkeit vermieden wird.Paragraph 32, (1) Räume, in denen Behälter aufgestellt sind, müssen von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein. Sie sind baulich so zu gestalten, daß im Falle einer Explosion in diesen Räumen eine Gefährdung der Umgebung nach Möglichkeit vermieden wird.
(2)Absatz 2,Türen und Fenster der Lagerräume müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein; im übrigen gelten für die Beschaffenheit der Aufstellungsräume die Bestimmungen des § 10 Abs. 1, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 bis 5 erster und zweiter Satz.Türen und Fenster der Lagerräume müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein; im übrigen gelten für die Beschaffenheit der Aufstellungsräume die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 bis 5 erster und zweiter Satz.
(3)Absatz 3,Für die Lüftung der Räume gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und für die Beheizung dieser Räume jene des § 11 Abs. 3.Für die Lüftung der Räume gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und für die Beheizung dieser Räume jene des Paragraph 11, Absatz 3,