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§ 35

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Schutzzone

Paragraph 35, (1) Oberirdische ortsfeste Behälter und Gruppen solcher Behälter im Freien müssen von einer Schutzzone umgeben sein.

  1. Absatz 2,Diese Breite der Schutzzone muß bei Behältern bis zu 5000 Liter Gesamtinhalt mindestens 5 Meter, ansonsten mindestens 10 Meter betragen.
  2. Absatz 3,Steht für die nach Absatz 2, erforderliche Schutzzonenbreite kein ausreichend großes Gelände zur Verfügung, so hat die Behörde, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, zuzulassen, daß an die Stelle der Schutzzone an höchstens zwei Seiten je eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 Meter hohe Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten kann. Die Mauer oder die Wand ist mindestens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, bei Behältern bis 5000 Liter Gesamtinhalt mindestens 5 Meter, ansonsten mindestens 10 Meter, beträgt.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096320

Alte Dokumentnummer

N6197135327L