(3)Absatz 3,Steht für die nach Abs. 2 erforderliche Schutzzonenbreite kein ausreichend großes Gelände zur Verfügung, so hat die Behörde, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, zuzulassen, daß an die Stelle der Schutzzone an höchstens zwei Seiten je eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 Meter hohe Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten kann. Die Mauer oder die Wand ist mindestens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, bei Behältern bis 5000 Liter Gesamtinhalt mindestens 5 Meter, ansonsten mindestens 10 Meter, beträgt.Steht für die nach Absatz 2, erforderliche Schutzzonenbreite kein ausreichend großes Gelände zur Verfügung, so hat die Behörde, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, zuzulassen, daß an die Stelle der Schutzzone an höchstens zwei Seiten je eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 Meter hohe Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten kann. Die Mauer oder die Wand ist mindestens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, bei Behältern bis 5000 Liter Gesamtinhalt mindestens 5 Meter, ansonsten mindestens 10 Meter, beträgt.