Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 37. (1) Nebeneinanderliegende Behälter müssen einen Mindestabstand von 40 cm haben. Die Behälter müssen mindestens 1 Meter von unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gas- oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden entfernt sein.Paragraph 37, (1) Nebeneinanderliegende Behälter müssen einen Mindestabstand von 40 cm haben. Die Behälter müssen mindestens 1 Meter von unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gas- oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden entfernt sein.
(2)Absatz 2,Die Wände des Domschachtes müssen für Flüssiggas undurchlässig sein. Bei gemauerten Schächten ist mindestens ein einseitiger Verputz erforderlich.
(3)Absatz 3,Bei liegenden Behältern kann ein Boden (die Stirnwand) zu Bedienungszwecken von der Abdeckung frei bleiben; er muß jedoch gegen direkte Sonnenbestrahlung geschützt sein. Bedienungsgänge vor der Stirnwand, die tiefer als 1 Meter unter der Erdoberfläche liegen, müssen künstlich belüftet sein.