Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

5. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Lagerung

in oberirdischen und in unterirdischen

ortsfesten Behältern

Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Armaturen

Paragraph 41, (1) Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen der Anlage müssen für Flüssiggas geeignet und für den höchstzulässigen Betriebsdruck des jeweiligen Anlageteiles bemessen sein. Die Rohrleitungen müssen aus nahtlosen Rohren hergestellt und geerdet sein; Flanschverbindungen und in der Rohrleitung eingebaute Armaturen sind gut elektrisch leitend zu überbrücken. Das Leitungssystem muß entsprechend den Regeln der Technik errichtet werden. Hanf oder ähnliche Faserstoffe dürfen zum Dichten nicht verwendet werden. Das Leitungssystem muß vor seiner ersten Inbetriebnahme einer Druckprobe mit dem 1,5fachen Betriebsdruck unterzogen werden; diese Probe darf auch von einem fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden.

  1. Absatz 2,Rohrleitungen, die zu Anschlußstellen an Behältern führen, sind derart zu verlegen, daß durch Fundamentsetzungen, Temperaturänderungen oder andere Ursachen, die Lageveränderungen bewirken können, keine unzulässigen Spannungen auftreten können. Sämtliche Anschlüsse müssen zugänglich sein. Alle Zubehörteile und Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Absperrorgane, müssen aus zähem Werkstoff bestehen. Unterirdisch verlegte Rohrleitungen müssen außen mit einem dauernd wirksamen Schutz gegen Korrosion ausgestattet sein; ihre Verlegung in Rohrkanälen ist nur zulässig, wenn die Hohlräume mit Sand ausgefüllt werden. Beidseitig absperrbare, mit Flüssiggas in flüssigem Zustand gefüllte Rohrleitungen sind mit Überdruckventilen auszurüsten.
  2. Absatz 3,Rohrleitungen müssen in einer Entfernung von mindestens 1 Meter von unterirdischen elektrischen Kabeln verlegt sein und gefahrlos entleert werden können. Rohrleitungen, die in Gebäude führen, müssen von ungefährdeter Stelle aus schnell absperrbar sein.
  3. Absatz 4,Ein Rohrleitungsschaltplan der Anlage ist an geeigneter Stelle auszuhängen.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096326

Alte Dokumentnummer

N6197135333L