Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Besondere Vorschriften über den
Brand- und Explosionsschutz
§ 44. (1) Elektrische Anlagen in Lagern und Schutzzonen sind nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Die gesamte elektrische Anlage muß von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.Paragraph 44, (1) Elektrische Anlagen in Lagern und Schutzzonen sind nach den durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1967, als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Die gesamte elektrische Anlage muß von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.
(2)Absatz 2,Arbeiten mit Feuer und glühenden Gegenständen sowie mit funkenbildenden Werkzeugen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Explosionsgefahr besteht; das Lager muß von brennbaren Gasen entleert und sorgfältig entlüftet worden sein.
(3)Absatz 3,Schutzzonen und Lager dürfen nicht mit Feuerlokomotiven befahren werden. Das Befahren von Lagerräumen mit Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen in nicht explosionsgeschützter Ausführung ist verboten; Schutzzonen und Lager im Freien dürfen mit solchen Fahrzeugen nur befahren werden, wenn Flüssiggas nicht in gefahrdrohender Menge in den Bereich dieser Fahrzeuge gelangen kann. An den Einfahrten ist durch Aufschriften und durch Verkehrszeichen auf diese Verbote hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Für ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen ist zu sorgen. Diese müssen im Gefahrenfalle rasch und sicher erreicht werden können. Die Behörde hat, sofern es nach den örtlichen Verhältnissen für den Brandschutz notwendig ist, für Behälter mit über 1500 Liter Inhalt fahrbare, für Flüssiggasbrände geeignete Feuerlöschgeräte oder Löschwasseranschlüsse in entsprechender Anzahl und Lage vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,An Stellen, wo Eisenbahnkesselwagen und Tankkraftwagen entleert oder gefüllt werden, dürfen sich in einem Umkreis von mindestens 5 Metern von diesen Stellen keine der im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen befinden.An Stellen, wo Eisenbahnkesselwagen und Tankkraftwagen entleert oder gefüllt werden, dürfen sich in einem Umkreis von mindestens 5 Metern von diesen Stellen keine der im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen befinden.