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§ 51

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

2. Unterabschnitt

Betriebs- und Überprüfungsvorschriften

Paragraph 51, (1) Es dürfen nur Behälter gefüllt werden, die den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, entsprechen.

  1. Absatz 2,Vor jeder Füllung sind die Behälter auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Absperrventile und die Dichtringe in den Entnahmestutzen zu erstrecken. Beschädigte Behälter dürfen nicht gefüllt werden; als beschädigt gelten insbesondere Behälter, die die im Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Mängel aufweisen.
  2. Absatz 3,Die Behälter sind während des Füllens zu wägen und zur Feststellung etwaiger Überfüllung mit einer geeigneten, geeichten Waage (Kontrollwaage) nachzuwägen. Vor dem Füllen ist das Leergewicht der Behälter festzustellen. Für die zulässigen Füllgewichte der Behälter gelten die einschlägigen Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,. Unmittelbar nach dem Füllen sind die Behälter auf Dichtheit zu prüfen. Wird eine Undichtheit festgestellt, so sind die Behälter unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren und zu kennzeichnen. Sie dürfen erst wieder gefüllt werden, nachdem sie instandgesetzt und auf Dichtheit geprüft worden sind.
  3. Absatz 4,Zum Füllen der Behälter und zum Prüfen auf Dichtheit nach dem Füllen dürfen nur mit diesen Arbeitsvorgängen vertraute, verläßliche Personen verwendet werden.
  4. Absatz 5,Während Behälter gefüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht zusammenhängende Arbeiten unzulässig.
  5. Absatz 6,In den Räumen der Abfüllanlagen dürfen nur so viele Behälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.
  6. Absatz 7,Die Behälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt und nicht in gefülltem Zustand längerer Sonnenbestrahlung ausgesetzt sein. Der Einwirkung anderer Wärmequellen sind die Behälter durch Aufstellen in hinreichender Entfernung von den Wärmequellen oder durch Abschirmen der Wärmestrahlung mittels Schutzwänden zu entziehen. Sowohl volle als auch leere Behälter sind in geeigneter Weise gegen Umstürzen zu sichern, falls nicht schon ihre Bauart ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen gewährleistet. Volle und leere Behälter dürfen nur in geschlossenem Zustand mit fest angezogener Ventilverschlußmutter und Ventilschutzkappe, soweit solche Schutzkappen nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, vorgeschrieben sind, befördert werden.
  7. Absatz 8,Im übrigen gelten für das Füllen der Versandbehälter die einschlägigen Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,.

Schlagworte

Betriebsvorschrift

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096336

Alte Dokumentnummer

N6197135343L