Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 52. (1) Alle Feuerlöscheinrichtungen sind mindestens alle zwei Jahre auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen; diese Prüfungen sind durch eine fachkundige Person, durch die örtlich zuständige Feuerwehr oder die Betriebsfeuerwehr durchführen zu lassen. Feuerlöscheinrichtungen sind nach Verwendung umgehend wieder in den ursprünglichen, gebrauchsfähigen Zustand zu bringen.Paragraph 52, (1) Alle Feuerlöscheinrichtungen sind mindestens alle zwei Jahre auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen; diese Prüfungen sind durch eine fachkundige Person, durch die örtlich zuständige Feuerwehr oder die Betriebsfeuerwehr durchführen zu lassen. Feuerlöscheinrichtungen sind nach Verwendung umgehend wieder in den ursprünglichen, gebrauchsfähigen Zustand zu bringen.
(2)Absatz 2,Die elektrischen Anlagen sind mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen. Hiebei sind auch die Erdungseinrichtungen der Anlage nach den einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften zu überprüfen.