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§ 52

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Paragraph 52, (1) Alle Feuerlöscheinrichtungen sind mindestens alle zwei Jahre auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen; diese Prüfungen sind durch eine fachkundige Person, durch die örtlich zuständige Feuerwehr oder die Betriebsfeuerwehr durchführen zu lassen. Feuerlöscheinrichtungen sind nach Verwendung umgehend wieder in den ursprünglichen, gebrauchsfähigen Zustand zu bringen.

  1. Absatz 2,Die elektrischen Anlagen sind mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen. Hiebei sind auch die Erdungseinrichtungen der Anlage nach den einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften zu überprüfen.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096337

Alte Dokumentnummer

N6197135344L