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§ 55

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Aufstellung von Flüssiggasbehältern in

Arbeitsräumen und anderen Räumen für

den Aufenthalt von Personen

Paragraph 55, (1) In Arbeitsräumen dürfen, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, nur Behälter bis zu einem Gesamtfüllgewicht von 15 kg aufgestellt werden („Innenanlagen''). In Werkshallen ist auch die Aufstellung von Behältern mit einem Füllgewicht bis zu je 33 kg insoweit zulässig, als dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist und die Anlagen für die Verwendung von Flüssiggas wegen der Art der Arbeiten ortsveränderlich eingerichtet sein müssen. Der Fußboden dieser Räume darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Behälter müssen gegen Umfallen gesichert und gegen Beschädigung sowie gegen Wärmestrahlung geschützt sein und so aufgestellt werden, daß im Falle eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins,, mit Ausnahme jener des zweiten Satzes, gelten in gleicher Weise für die Aufstellung von Versandbehältern in Wasch-, Bade-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen; in Wasch- und Baderäumen ist jedoch die Aufstellung von Flüssiggasbehältern nur zulässig, wenn die Kanaleinläufe so eingerichtet sind, daß Flüssiggas nicht in die Kanäle abfließen kann.
  2. Absatz 3,Flüssiggas darf dem Behälter nur in gasförmigem Zustand entnommen werden. Die Behälter sind stehend anzuschließen. Die Entnahme von Flüssiggas in flüssigem Zustand ist jedoch für den Antrieb von Verbrennungsmotoren zulässig.

Schlagworte

Waschraum, Baderaum, Umkleideraum

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096340

Alte Dokumentnummer

N6197135347L