Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Aufstellung von Flüssiggasbehältern in
Arbeitsräumen und anderen Räumen für
den Aufenthalt von Personen
§ 55. (1) In Arbeitsräumen dürfen, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, nur Behälter bis zu einem Gesamtfüllgewicht von 15 kg aufgestellt werden („Innenanlagen''). In Werkshallen ist auch die Aufstellung von Behältern mit einem Füllgewicht bis zu je 33 kg insoweit zulässig, als dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist und die Anlagen für die Verwendung von Flüssiggas wegen der Art der Arbeiten ortsveränderlich eingerichtet sein müssen. Der Fußboden dieser Räume darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Behälter müssen gegen Umfallen gesichert und gegen Beschädigung sowie gegen Wärmestrahlung geschützt sein und so aufgestellt werden, daß im Falle eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.Paragraph 55, (1) In Arbeitsräumen dürfen, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, nur Behälter bis zu einem Gesamtfüllgewicht von 15 kg aufgestellt werden („Innenanlagen''). In Werkshallen ist auch die Aufstellung von Behältern mit einem Füllgewicht bis zu je 33 kg insoweit zulässig, als dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist und die Anlagen für die Verwendung von Flüssiggas wegen der Art der Arbeiten ortsveränderlich eingerichtet sein müssen. Der Fußboden dieser Räume darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Behälter müssen gegen Umfallen gesichert und gegen Beschädigung sowie gegen Wärmestrahlung geschützt sein und so aufgestellt werden, daß im Falle eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1, mit Ausnahme jener des zweiten Satzes, gelten in gleicher Weise für die Aufstellung von Versandbehältern in Wasch-, Bade-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen; in Wasch- und Baderäumen ist jedoch die Aufstellung von Flüssiggasbehältern nur zulässig, wenn die Kanaleinläufe so eingerichtet sind, daß Flüssiggas nicht in die Kanäle abfließen kann.Die Bestimmungen des Absatz eins,, mit Ausnahme jener des zweiten Satzes, gelten in gleicher Weise für die Aufstellung von Versandbehältern in Wasch-, Bade-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen; in Wasch- und Baderäumen ist jedoch die Aufstellung von Flüssiggasbehältern nur zulässig, wenn die Kanaleinläufe so eingerichtet sind, daß Flüssiggas nicht in die Kanäle abfließen kann.
(3)Absatz 3,Flüssiggas darf dem Behälter nur in gasförmigem Zustand entnommen werden. Die Behälter sind stehend anzuschließen. Die Entnahme von Flüssiggas in flüssigem Zustand ist jedoch für den Antrieb von Verbrennungsmotoren zulässig.
Schlagworte
Waschraum, Baderaum, Umkleideraum