Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Flüssiggasleitungen, Absperreinrichtungen,
Druckregler, Verdampfer
§ 57. (1) Für Flüssiggasrohrleitungen außerhalb von Gebäuden sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 bis 3 maßgebend.Paragraph 57, (1) Für Flüssiggasrohrleitungen außerhalb von Gebäuden sind die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins bis 3 maßgebend.
(2)Absatz 2,Für die Leitung von Flüssiggas innerhalb von Gebäuden dürfen nur geeignete Stahl- oder Kupferrohre und Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren aus Kupfer oder Messing, verwendet werden; andere Werkstoffe sind nur zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten. Die Leitungen müssen erforderlichenfalls gegen Beschädigung geschützt und fachgemäß verlegt sein; sie dürfen nicht in Aufzugs-, Lüftungs- oder Abfallschächten und nicht auf dem Fußboden verlegt sein. Für bewegliche Behälteranschlußleitungen sind flüssiggasfeste Hochdruckschläuche zu verwenden; bei Außenanlagen sind auch geeignete Rohrspiralen zulässig. Schläuche dürfen auch für den Anschluß ortsveränderlicher Flüssiggasgeräte verwendet werden; sie müssen für den auftretenden Druck und für Flüssiggas geeignet, möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschluß- und Verbindungsstücken fachgemäß gesichert sein.
(3)Absatz 3,Flüssiggasrohrleitungen müssen hinter der Einführung in das Gebäude absperrbar sein, die Absperrvorrichtung darf sich nur in einem Raum befinden, dessen Fußboden allseits nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Flüssiggasrohrleitungen müssen ferner bei der Anschlußstelle am Flüssiggasbehälter und unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein. Ist nur eine Gasverbrauchseinrichtung an einen im selben Raum aufgestellten Versandbehälter angeschlossen, so ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung. Ist bei Außenanlagen nur eine Gasverbrauchseinrichtung an den Behälter angeschlossen, ersetzt die im gleichen Raum befindliche Hauptabsperreinrichtung die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung, wenn das Gerät oder die Feuerstätte nicht mehr als 5 Meter von der Hauptabsperreinrichtung entfernt ist.
(4)Absatz 4,Der Flüssiggasdruck ist durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck zu verhindern. Regler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, sind möglichst nahe am Flüssiggasbehälter anzubringen. Solche Druckregler sind bei ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen mit Flüssiggasbehälter mit einem Füllgewicht bis zu 2 kg, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen, nicht erforderlich. Bei außerhalb von Gebäuden aufgestellten Behältern muß am Druckregler oder unmittelbar hinter diesem ein Sicherheitsauslaß vorhanden sein, der bei einem Druck, der das 2,4fache des zulässigen Betriebsdruckes nicht übersteigen darf, zuverlässig anspricht. Das aus dem Sicherheitsauslaß ausströmende Flüssiggas ist so abzuleiten, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft hiedurch nicht gefährdet werden.
(5)Absatz 5,Wird das Flüssiggas den Behältern in flüssigem Zustand entnommen, muß in der Leitung vor dem Druckregler ein Verdampfer eingebaut sein, sofern nicht beide Einrichtungen in einem Aggregat zusammengefaßt sind. Verdampfer, die nicht im Freien aufgestellt werden, sind in einem eigenen Raum unterzubringen, dessen Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen darf. Dieser Raum muß ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Die Räume müssen mit mindestens zwei unverschließbaren, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossenen, unmittelbar ins Freie führenden Lüftungsöffnungen versehen sein, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegt. Die freien Querschnitte aller nichtverschließbaren Lüftungsöffnungen haben mindestens 1 v. H. der Bodenfläche des Raumes zu betragen. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß sich das Flüssiggas in der Leitung zwischen Verdampfer und Gasverbrauchseinrichtungen nicht wieder verflüssigt.
Schlagworte
Stahlrohr, Aufzugsschacht, Lüftungsschacht, Anschlußstück