Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Abgasanlage

Paragraph 59, (1) Die Abgase von Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas mit einem Anschlußwert von mehr als 1 kg/h sowie von allen Raumheizgeräten sind durch eine besondere Abgasanlage so ins Freie abzuführen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft hiedurch nicht gefährdet werden. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen ohne Abgasanlage unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den in Paragraph 58, Absatz 3, angeführten Richtlinien zu beurteilen. Eine Abgasanlage ist in jenen Fällen nicht erforderlich, in denen die Aufstellungsräume genügend groß sind und durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, daß eine Gefährdung durch die Abgase nicht eintreten kann.

  1. Absatz 2,Die Abgasanlage muß so ausgeführt sein, daß bei vorübergehender Störung der Strömungsverhältnisse der Anlage, wie bei Stau oder Rückstau, die Verbrennung des Flüssiggases in Gasverbrauchseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096344

Alte Dokumentnummer

N6197135351L