Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Abgasanlage
§ 59. (1) Die Abgase von Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas mit einem Anschlußwert von mehr als 1 kg/h sowie von allen Raumheizgeräten sind durch eine besondere Abgasanlage so ins Freie abzuführen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft hiedurch nicht gefährdet werden. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen ohne Abgasanlage unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den in § 58 Abs. 3 angeführten Richtlinien zu beurteilen. Eine Abgasanlage ist in jenen Fällen nicht erforderlich, in denen die Aufstellungsräume genügend groß sind und durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, daß eine Gefährdung durch die Abgase nicht eintreten kann.Paragraph 59, (1) Die Abgase von Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas mit einem Anschlußwert von mehr als 1 kg/h sowie von allen Raumheizgeräten sind durch eine besondere Abgasanlage so ins Freie abzuführen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft hiedurch nicht gefährdet werden. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen ohne Abgasanlage unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den in Paragraph 58, Absatz 3, angeführten Richtlinien zu beurteilen. Eine Abgasanlage ist in jenen Fällen nicht erforderlich, in denen die Aufstellungsräume genügend groß sind und durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, daß eine Gefährdung durch die Abgase nicht eintreten kann.
(2)Absatz 2,Die Abgasanlage muß so ausgeführt sein, daß bei vorübergehender Störung der Strömungsverhältnisse der Anlage, wie bei Stau oder Rückstau, die Verbrennung des Flüssiggases in Gasverbrauchseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.