Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Unzulässige Lagerungen

Paragraph 5, Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas in

  1. Litera a
    Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein Abströmen ausgetretenen Gases ins Freie nicht möglich ist,
  2. Litera b
    Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen, Durchfahrten und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe sowie unterhalb von Stiegen,
  3. Litera c
    Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Stiegenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Personen bilden oder dem regelmäßigen Verkehr dienen,
  4. Litera d
    Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder funkengebende elektrische Betriebsmittel, befinden oder die unmittelbar mit Räumen verbunden sind, in denen sich solche Zündquellen befinden,
  5. Litera e
    Räumen, in denen sich Gruben, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, Kellereingänge, sonstige Verbindungen zu Kellerräumen oder Ansaugeöffnungen von Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen befinden,
  6. Litera f
    Räumen, in denen Kraftfahrzeuge - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,
  7. Litera g
    Arbeitsräumen,
  8. Litera h
    Schlafräumen sowie in Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen und in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,
  9. Litera i
    engen Höfen, wie Lichthöfen.

Schlagworte

Lüftungsanlage, Heizungsanlage, Waschraum, Umkleideraum, Hausgang

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096290

Alte Dokumentnummer

N6197135297L