Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Unzulässige Lagerungen
§ 5. Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas in Paragraph 5, Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas in
Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein Abströmen ausgetretenen Gases ins Freie nicht möglich ist,
Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen, Durchfahrten und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe sowie unterhalb von Stiegen,
Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Stiegenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Personen bilden oder dem regelmäßigen Verkehr dienen,
Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder funkengebende elektrische Betriebsmittel, befinden oder die unmittelbar mit Räumen verbunden sind, in denen sich solche Zündquellen befinden,
Räumen, in denen sich Gruben, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, Kellereingänge, sonstige Verbindungen zu Kellerräumen oder Ansaugeöffnungen von Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen befinden,
Räumen, in denen Kraftfahrzeuge - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,
Schlafräumen sowie in Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen und in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,
engen Höfen, wie Lichthöfen.
Schlagworte
Lüftungsanlage, Heizungsanlage, Waschraum, Umkleideraum, Hausgang