Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Besondere Fälle der Prüfung von Flüssiggasanlagen

Paragraph 60, (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen sowie vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr von einer hiezu befugten Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese Prüfung hat sich auf die Dichtheit der Anlage, die richtige Einstellung der Gasverbrauchseinrichtungen sowie auf die richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen und der Abgasanlage zu erstrecken. Es ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung abzuverlangen, die vom Betreiber der Anlage zur Einsicht durch behördliche Organe aufzubewahren ist.

  1. Absatz 2,Als befugte Personen im Sinne des Absatz eins, gelten im Rahmen ihrer Befugnisse insbesondere die Ziviltechniker, die Organe des Technischen Überwachungsvereines Wien, die Organe behördlich autorisierter Versuchsanstalten für Gas- und Feuerungstechnik und die Inhaber einer Konzession für die Gasleitungsinstallation oder für das Rauchfangkehrergewerbe.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096345

Alte Dokumentnummer

N6197135352L