Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Besondere Fälle der Prüfung von Flüssiggasanlagen
§ 60. (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen sowie vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr von einer hiezu befugten Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese Prüfung hat sich auf die Dichtheit der Anlage, die richtige Einstellung der Gasverbrauchseinrichtungen sowie auf die richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen und der Abgasanlage zu erstrecken. Es ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung abzuverlangen, die vom Betreiber der Anlage zur Einsicht durch behördliche Organe aufzubewahren ist.Paragraph 60, (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen sowie vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr von einer hiezu befugten Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese Prüfung hat sich auf die Dichtheit der Anlage, die richtige Einstellung der Gasverbrauchseinrichtungen sowie auf die richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen und der Abgasanlage zu erstrecken. Es ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung abzuverlangen, die vom Betreiber der Anlage zur Einsicht durch behördliche Organe aufzubewahren ist.
(2)Absatz 2,Als befugte Personen im Sinne des Abs. 1 gelten im Rahmen ihrer Befugnisse insbesondere die Ziviltechniker, die Organe des Technischen Überwachungsvereines Wien, die Organe behördlich autorisierter Versuchsanstalten für Gas- und Feuerungstechnik und die Inhaber einer Konzession für die Gasleitungsinstallation oder für das Rauchfangkehrergewerbe.Als befugte Personen im Sinne des Absatz eins, gelten im Rahmen ihrer Befugnisse insbesondere die Ziviltechniker, die Organe des Technischen Überwachungsvereines Wien, die Organe behördlich autorisierter Versuchsanstalten für Gas- und Feuerungstechnik und die Inhaber einer Konzession für die Gasleitungsinstallation oder für das Rauchfangkehrergewerbe.