Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Betrieb und Wartung von Flüssiggasanlagen

Paragraph 61, (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sie sind in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren daraufhin zu prüfen. Diese Prüfungen können von den im Paragraph 60, Absatz 2, angeführten Personen oder von fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Die Behebung festgestellter Mängel ist zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Undichte Behälter dürfen in Räume nicht eingebracht werden. Nach dem Anschließen von Behältern an Gasleitungen oder an Gasverbrauchseinrichtungen sind das Flaschenventil, der Flaschenanschluß, die Anschlußleitung und der Druckregleranschluß unter Betriebsdruck auf Dichtheit zu prüfen. Die Prüfungen auf Dichtheit haben in geeigneter Weise, wie durch Abpinseln mit leicht schäumender Flüssigkeit, zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas dürfen nur von Personen gewartet werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind; dies gilt auch für das Auswechseln von Flüssiggasversandbehältern.
  3. Absatz 4,In der Nähe von Gasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, ist an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese Anweisung hat insbesonders Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Feuerungsanlage, die Wartung und Prüfung derselben sowie über das Verhalten im Gefahrenfalle zu enthalten.
  4. Absatz 5,Werden in einer Anlage zur Verwendung von Flüssiggas Undichtheiten wahrgenommen, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Vor allem sind die Absperreinrichtungen zu schließen, die Räume zu lüften und Vorkehrungen zu treffen, um eine Zündung des Gas-Luftgemisches zu verhüten. Das Ableuchten von Anlagen mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist verboten.
  5. Absatz 6,Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern und Absperreinrichtungen dürfen nur mit warmem Wasser, Dampf oder auf ähnliche Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen aufgetaut werden.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096346

Alte Dokumentnummer

N6197135353L