Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Verhalten im Falle eines Brandes
§ 63. Soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist, sind bei Bränden in der Nähe der Anlage für die Verwendung von Flüssiggas bzw. an Gasleitungen oder Gasverbrauchseinrichtungen die Zufuhr des Flüssiggases durch Schließen der entsprechenden Absperreinrichtungen zu unterbrechen und durch den Brand erwärmte Flüssiggasbehälter zu kühlen. Paragraph 63, Soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist, sind bei Bränden in der Nähe der Anlage für die Verwendung von Flüssiggas bzw. an Gasleitungen oder Gasverbrauchseinrichtungen die Zufuhr des Flüssiggases durch Schließen der entsprechenden Absperreinrichtungen zu unterbrechen und durch den Brand erwärmte Flüssiggasbehälter zu kühlen.