Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
LAGERUNG VON FLÜSSIGGAS IN VERSANDBEHÄLTERN
1. Unterabschnitt
Einteilung der Lager
§ 8. (1) Die Lager werden je nach dem Gesamtfüllgewicht der gelagerten Versandbehälter in folgende Größenklassen eingeteilt:Paragraph 8, (1) Die Lager werden je nach dem Gesamtfüllgewicht der gelagerten Versandbehälter in folgende Größenklassen eingeteilt:
Größenklasse I bis 200 kg, Größenklasse römisch eins bis 200 kg,
Größenklasse II über 200 kg bis 1000 kg, Größenklasse römisch zwei über 200 kg bis 1000 kg,
Größenklasse III über 1000 kg bis 3000 kg, Größenklasse römisch drei über 1000 kg bis 3000 kg,
Größenklasse IV über 3000 kg. Größenklasse römisch vier über 3000 kg.
(2)Absatz 2,Für Lager der Größenklasse I gelten von den Vorschriften dieses Abschnittes nur die Bestimmungen der §§ 9 erster Satz und 10 Abs. 2, 4 und 5, der §§ 11, 12, 13, 15 bis 20 und 22 erster und dritter Satz.Für Lager der Größenklasse römisch eins gelten von den Vorschriften dieses Abschnittes nur die Bestimmungen der Paragraphen 9, erster Satz und 10 Absatz 2, 4 und 5, der Paragraphen 11, 12, 13, 15 bis 20 und 22 erster und dritter Satz.