Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1994 (7. Novelle)Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994, (7. Novelle)
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Die §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Die Paragraphen 2, Ziffer 5 bis 13, 7 Absatz eins, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60, Absatz eins, 2 und 3, 64 a, 64 b, 64 c, 65, 67 Absatz eins, 3 und 5, 70, 71, 72 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins und 2, 72 a, 73 Absatz eins und 3, 74 Absatz eins und 2, 75 Absatz 2, 4 und 6, 77 a, 78 Absatz 3, 80, 81, Absatz 2 und 3, 82 Absatz eins, 90, Absatz 2, 93, Absatz eins, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2)Absatz 2,§ 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.Paragraph 2, Ziffer 13, (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.
(3)Absatz 3,Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Absatz 3, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40120669