Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 593/1981Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 11.Paragraph 11,
Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind fällig: Die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge sind fällig:
wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;wenn der Beitragssatz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind;
wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde.wenn der Beitragssatz nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im Sinne des Paragraph 72, Absatz 5, verlautbart wurde.
Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40009971