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§ 18 NVG

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 708/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.197531.12.2019 BGBl. Nr. 708/1976 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 708/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterstützungsfonds

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
    1. Ziffer eins
      bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder
    2. Ziffer 2
      bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
  2. Absatz 2,Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1976

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009978

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P18/NOR40009978