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§ 26 NVG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 116/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.198631.12.1993 BGBl. Nr. 116/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 24/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 116/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 24/1994

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusammentreffen eines Anspruches auf Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Erwerbseinkommen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Hat der auf eine Pension oder Berufsunfähigkeitsgeld mit Ausnahme einer Waisenpension Anspruchsberechtigte
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Entgelt aus einem Dienstverhältnis,
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
    so ruht unbeschadet des Absatz 2, der Grundbetrag der Pension bzw. das Berufsunfähigkeitsgeld mit dem Betrag, um den das Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 den Betrag von monatlich 2685 S übersteigt, monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension bzw. Berufsunfähigkeitsgeld und Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 4618 S übersteigt; der ruhende Betrag darf bei der Berufsunfähigkeits(Alters)pension bzw. dem Berufsunfähigkeitsgeld 240 S und bei der Witwenpension 144 S nicht übersteigen. Als Erwerbseinkommen nach Ziffer eins und 2 gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge. An die Stelle der Beträge von 2685 S und 4618 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2,Hat eine Versicherte Anspruch auf eine Witwenpension nach diesem Bundesgesetz, so ruht diese Pension für die Zeit, in der sie beitragspflichtige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Notariat erzielt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1986

Schlagworte

Berufsunfähigkeitspension, Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009986

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P26/NOR40009986