Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist.Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt römisch zwei des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist.
(2)Absatz 2,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 41 Abs. 2)Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,)
für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens 12 Versicherungsmonate,
für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versicherungsmonate im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 1 bis 3für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 3
anrechenbar sind.
(3)Absatz 3,Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.
(4)Absatz 4,Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 781/1974
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010006