Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Berufsunfähigkeitsgeld
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
(2)Absatz 2,§ 47 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.Paragraph 47, Absatz 2, findet entsprechend Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40010011