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§ 55 NVG

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 5501.08.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 139/2013
§ 5501.08.201031.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 62/2010
§ 5501.01.200231.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 67/2001
§ 5501.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 5501.01.199631.12.2000 BGBl. Nr. 416/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Witwen(Witwer)pension beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Witwe (den Witwer) und für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 6, zutreffen, 60 vH,
    2. Ziffer 2
      für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 6, nicht zutreffen, 50 vH
    der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.
  2. Absatz 2,Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Absatz eins, um einen 360 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versicherungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. Paragraph 48, Absatz 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, Ziffer 2, darf den gegen den Versicherten bei seinem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe (dem Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Witwen-(Witwer-)Pensionen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Absatz 2,; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Absatz 5, jeweils geltenden Mindestbetrages.
  5. Absatz 5,Die Witwen(Witwer)pension nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt mindestens im Ausmaß von je 1 499,60 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachte Betrag.
  6. Absatz 6,Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Absatz eins, Ziffer eins, 60 vH, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Litera c
      der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
    Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
    1. Sub-Litera, a, a
      der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
    2. Sub-Litera, b, b
      nach dem Tode des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2 und 3 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes (der Frau) ständig in Hausgemeinschaft mit dem früheren Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168142

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P55/NOR40168142