Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Waisenpension; Ausmaß
§ 58.Paragraph 58,
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 583,27 €, für jedes doppelt verwaiste Kind 1 166,33 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Paragraph 55, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 583,27 €, für jedes doppelt verwaiste Kind 1 166,33 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40021773