Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abfindung
§ 59.Paragraph 59,
Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 46) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde. Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (Paragraph 46,) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR40112839