Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Bestattungskostenbeitrag
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
beim Tod des Versicherten oder Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
beim Tod der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfachebeim Tod der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach § 48 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
(3)Absatz 3,Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene Rest der Reihe nach
der Witwe (dem Witwer) (§ 54 Abs. 1 Z 1)oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,der Witwe (dem Witwer) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,
den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;den Kindern (Paragraph 57, Absatz 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der Versicherungsanstalt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Alterspension, Berufsunfähigkeitspension
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR40112840