Rechtstracker.at

§ 60 NVG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6001.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 135/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 6001.01.199431.12.2009 BGBl. Nr. 24/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bestattungskostenbeitrag

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      beim Tod des Versicherten oder Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
    2. Ziffer 2
      beim Tod der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
    des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
  3. Absatz 3,Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene Rest der Reihe nach
    1. Ziffer eins
      der Witwe (dem Witwer) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,
    2. Ziffer 2
      den Kindern (Paragraph 57, Absatz 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
    fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der Versicherungsanstalt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Alterspension, Berufsunfähigkeitspension

Im RIS seit

20.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40112840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P60/NOR40112840