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§ 64a NVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 24/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64a01.01.199431.12.2019 BGBl. Nr. 24/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 24/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch vier
Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt

Paragraph 64 a,

  1. Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versicherungsanstalt nicht über.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf die Versicherungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt kann einen im Sinne der Absatz eins und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im selben Notariat wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
    1. Litera a
      der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
    2. Litera b
      der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
    In den Fällen der Litera b, kann die Versicherungsanstalt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 64 b, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  4. Absatz 4,Wurde ein Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die Versicherungsanstalt auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010027

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P64a/NOR40010027