Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Angelobung der Versichertenvertreter
§ 71.Paragraph 71,
Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40168149