Rechtstracker.at

§ 72 NVG

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 7201.07.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 86/2013
§ 7201.08.201030.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 62/2010
§ 7201.09.200731.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 7201.01.200731.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 7201.01.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 7201.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 7201.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 416/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Hauptversammlung

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (Paragraph 141 a, der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare/Notarinnen (Paragraph 72 a,) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen sind.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.
  4. Absatz 4,Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin samt StellvertreterIn, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
    2. Ziffer 2
      die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über den aus dem Geschäftsbericht, aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (Paragraph 20,), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (Paragraph 20,) und die Feststellung der festen Beträge (Paragraph 21,) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, die Festsetzung des Beitrages gemäß Paragraph 10 a, sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß Paragraph 15, Absatz 5, bzw. über Maßnahmen im Sinne des Paragraph 80,;
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.
  5. Absatz 5,Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß §10a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.
  6. Absatz 6,Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P72/NOR40168150