Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
§ 80.Paragraph 80,
Reichen in einem Geschäftsjahr bei einem Beitragssatz von 20 v. H. die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben voraussichtlich nicht aus, kann die Hauptversammlung zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben und Einnahmen, die Leistungen, ausgenommen das Berufsunfähigkeitsgeld, verhältnismäßig kürzen; hiebei ist der Hundertsatz der Kürzung für die Zusatzpension der Berufsunfähigkeits(Alters)pension doppelt so hoch festzusetzen, wie der des Grund- und Steigerungsbetrages der Berufsunfähigkeits(Alters)pension. Eine Pension kann höchstens bis zum jeweils geltenden Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58) gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeine Rücklage in einem Geschäftsjahr nurmehr 25 v. H. der Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres beträgt. Reichen in einem Geschäftsjahr bei einem Beitragssatz von 20 v. H. die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben voraussichtlich nicht aus, kann die Hauptversammlung zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben und Einnahmen, die Leistungen, ausgenommen das Berufsunfähigkeitsgeld, verhältnismäßig kürzen; hiebei ist der Hundertsatz der Kürzung für die Zusatzpension der Berufsunfähigkeits(Alters)pension doppelt so hoch festzusetzen, wie der des Grund- und Steigerungsbetrages der Berufsunfähigkeits(Alters)pension. Eine Pension kann höchstens bis zum jeweils geltenden Mindestbetrag (Paragraphen 48, Absatz 8, 55, Absatz 5, 58,) gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeine Rücklage in einem Geschäftsjahr nurmehr 25 v. H. der Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres beträgt.
Schlagworte
Berufsunfähigkeitspension, Alterspension, Grundbetrag
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010047