Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Satzung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versicherungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:
über die Vertretung der Versicherungsanstalt nach außen;
über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;
über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;
über die Kontrolle der Beitragsleistungen der Versicherten.
(2)Absatz 2,Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40010052