Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett
§ 91.Paragraph 91,
Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach § 55 ausgenommen Abs. 1 Z. 2. Bei der Anwendung der die Witwenpension betreffenden Bestimmungen ist eine Scheidung der Ehe von Tisch und Bett einer Scheidung im Sinne der geltenden eherechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten. In diesen Fällen richtet sich das Ausmaß der Witwenpension nach Paragraph 55, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010060