Rechtstracker.at

§ 92 NVG

Fassungen
01.01.1972 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 66/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9201.01.197231.12.2019 BGBl. Nr. 66/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 66/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anwendung der Bestimmungen über die Leistungen

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1971 liegt. Auf Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten auch nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,) zwar nach dem 31. Dezember 1971 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Alterspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 bestand oder ein solcher Anspruch nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1972 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Ersten Teiles;
    2. Ziffer 2
      von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des Zweiten Teiles die Paragraphen 22 bis 39;
    3. Ziffer 3
      von den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Zweiten Teiles die Paragraphen 48, Absatz 8 und 9, 54, 55, 58, 61 und 62;
    4. Ziffer 4
      von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des Vierten Teiles Paragraph 90,
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 54, Absatz 2 und 3, 57 und 61 sind auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1972 liegt. Die Leistung gebührt in diesen Fällen ab 1. Jänner 1972.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 55, sind auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1971 bereits bestehen. Ergibt die Anwendung des Paragraph 55, einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist die monatliche Pension im bisherigen Ausmaß weiter zu gewähren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 781/1974

Schlagworte

Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010061

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P92/NOR40010061