Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Erhöhung von Pensionen, auf die die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Die Pensionen, für die gemäß § 92 Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.Die Pensionen, für die gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (Paragraphen 48, Absatz 8, 55, Absatz 5, 58,) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Absatz 2, entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Der Hundertsatz beträgt, wenn die Pension angefallen ist,
Zeitraum | Hundertsatz |
vor dem 1. Jänner 1967 | 4 v. H. |
vom 1. Jänner 1967 bis 31. Dezember 1971 | 2,5 v. H. |
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Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers angefallen ist.
(3)Absatz 3,Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.Für die Erhöhung nach Absatz eins, kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(4)Absatz 4,Ist die Pension nach § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 oder nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die Erhöhung nach Abs. 1 vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.Ist die Pension nach Paragraph 20 b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 oder nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die Erhöhung nach Absatz eins, vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Zu einer Pension, die unter Anwendung der Bestimmungen des § 20b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der Fassung des Art. II Abs. 2 der 8. Novelle, BGBl. Nr. 201/1964, ermittelt wurde und von der Versicherungsanstalt ausgezahlt wird, gebühren ab 1. Jänner 1972 die von den beteiligten Versicherungsträgern gemäß Art. V Abs. 3 des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965, zu erstattenden Teilleistungen.Zu einer Pension, die unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 20 b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 8. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1964,, ermittelt wurde und von der Versicherungsanstalt ausgezahlt wird, gebühren ab 1. Jänner 1972 die von den beteiligten Versicherungsträgern gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Pensionsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu erstattenden Teilleistungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010062