Rechtstracker.at

§ 93 NVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 24/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9301.01.199431.12.2019 BGBl. Nr. 24/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 24/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erhöhung von Pensionen, auf die die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Die Pensionen, für die gemäß Paragraph 92, Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften gelten, sind vor der Anwendung der Bestimmungen über den Mindestbetrag (Paragraphen 48, Absatz 8, 55, Absatz 5, 58,) unbeschadet der übrigen auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, um die Hundertsätze nach Absatz 2, entsprechend dem Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu erhöhen.
  2. Absatz 2,Der Hundertsatz beträgt, wenn die Pension angefallen ist,

Zeitraum

Hundertsatz

vor dem 1. Jänner 1967

4 v. H.

vom 1. Jänner 1967 bis 31. Dezember 1971

2,5 v. H.

Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers angefallen ist.

  1. Absatz 3,Für die Erhöhung nach Absatz eins, kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  2. Absatz 4,Ist die Pension nach Paragraph 20 b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 oder nach einer früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur anteilig zu gewähren, so ist die Erhöhung nach Absatz eins, vor der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen.
  3. Absatz 5,Zu einer Pension, die unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 20 b, des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 8. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1964,, ermittelt wurde und von der Versicherungsanstalt ausgezahlt wird, gebühren ab 1. Jänner 1972 die von den beteiligten Versicherungsträgern gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Pensionsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu erstattenden Teilleistungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010062

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P93/NOR40010062