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§ 95 NVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 67/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9501.01.200231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 67/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 9501.01.197231.12.2001 BGBl. Nr. 781/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 67/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1972

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Ist ein Dienstnehmer nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1972 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert war, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag an die Versicherungsanstalt zu leisten ist.
  2. Absatz 2,Ist ein Dienstnehmer vor dem 1. Jänner 1956 aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Absatz eins, entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ist das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre;
    2. Ziffer 2
      der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 130,81 €, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 174,41 € zu berechnen.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Absatz eins und 2 bleiben Zeiten unberücksichtigt, die nach Paragraph 531, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nachversichert gelten bzw. für die nach Paragraph 531, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Überweisungsbetrag als geleistet gilt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40021588

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P95/NOR40021588